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Glossar

Glossar des Schweizer Immaterialgüterrechts

Die tragenden Begriffe des schweizerischen Immaterialgüterrechts, knapp definiert. Der Verweis führt zur entsprechenden Norm.
Absolute Ausschlussgründe Marken
Gründe, die im Zeichen selbst liegen und dem Schutz entgegenstehen: Zugehörigkeit zum Gemeingut, technisch notwendige Formen, irreführende Zeichen sowie Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstossen. Art. 2 MSchG →
Ausbeutung fremder Leistung UWG
Unzulässige Nutzung des Rufs, der Leistungen oder der Investitionen eines anderen, etwa durch Herbeiführen einer Verwechslungsgefahr oder durch Übernahme eines Arbeitsergebnisses ohne eigenen Aufwand. Fällt unter das Lauterkeitsrecht. Art. 3 UWG →
Bundespatentgericht (BPatGer) Patente
Erstinstanzliches Gericht des Bundes für Zivilstreitigkeiten im Patentrecht (Bestand, Verletzung), besetzt mit juristisch und technisch ausgebildeten Richterinnen und Richtern. Sitz in St. Gallen.
Design Designs
Gestaltung von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen, die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben oder durch das verwendete Material charakterisiert ist. Art. 1 DesG →
Eigengebrauch Urheberrecht
Schranke des Urheberrechts, die unter bestimmten Voraussetzungen die Verwendung eines veröffentlichten Werks im privaten Kreis, zu Unterrichtszwecken oder zur internen Information erlaubt, teilweise gegen eine Vergütung über die Verwertungsgesellschaften. Art. 19 URG →
Erfinderische Tätigkeit Patente
Voraussetzung der Patentierbarkeit: Die Erfindung darf sich für die Fachperson nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Man spricht auch von Nichtnaheliegen. Art. 7 PatG →
Erschöpfung Allgemein
Grundsatz, wonach sich der Rechtsinhaber dem Weiterverkauf eines Exemplars eines geschützten Erzeugnisses nicht mehr widersetzen kann, sobald es mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht wurde. Die Reichweite (national, regional, international) hängt vom jeweiligen Schutzrecht ab.
Gemeingut (Zeichen) Marken
Zeichen ohne Unterscheidungskraft (beschreibend, generisch, üblich) oder Zeichen, die freihaltebedürftig sind. Sie sind grundsätzlich vom Schutz ausgeschlossen, es sei denn, sie haben sich im Verkehr durchgesetzt. Art. 2 MSchG →
IGE Allgemein
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum. Schweizerische Behörde für die Eintragung von Marken, Patenten und Designs und für die Information zum Immaterialgüterrecht. Seine Verfügungen können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Individueller Charakter Urheberrecht
Schutzvoraussetzung des Urheberrechts: Die Schöpfung muss eine eigene Individualität aufweisen, eine persönliche Prägung, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck. Art. 2 URG →
Neuheit Patente
Voraussetzung der Patentierbarkeit: Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Im Designrecht bemisst sich die Neuheit an den bereits offenbarten Gestaltungen. Art. 7 PatG →
Nichtgebrauch der Marke Marken
Verlust des Markenrechts, namentlich wenn die Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums (in der Regel fünf Jahre) ohne wichtigen Grund nicht ernsthaft gebraucht wird. Der Nichtgebrauch wird einredeweise oder mit Klage geltend gemacht.
Patentanspruch Patente
Teil des Patents, der in technischen Begriffen den Gegenstand des beanspruchten Schutzes festlegt. Seine Auslegung bestimmt den sachlichen Geltungsbereich des Patents und dient als Massstab für die Beurteilung einer Verletzung. Art. 8 PatG →
Relative Ausschlussgründe Marken
Gründe, die auf älteren Rechten Dritter beruhen: Ein Zeichen ist vom Schutz ausgeschlossen, wenn es mit einer älteren Marke identisch oder ähnlich ist und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt ist, so dass eine Verwechslungsgefahr entsteht. Art. 3 MSchG →
Stand der Technik Patente
Alles, was vor dem Anmelde- oder Prioritätsdatum durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Massstab für Neuheit und erfinderische Tätigkeit. Art. 7 PatG →
Unlauterer Wettbewerb (Generalklausel) UWG
Unlauter ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, das das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Die Generalklausel ergänzt die im Gesetz aufgezählten Spezialtatbestände. Art. 2 UWG →
Verwandte Schutzrechte Urheberrecht
Rechte der ausübenden Künstlerinnen und Künstler, der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern und der Sendeunternehmen, getrennt vom Urheberrecht am Werk selbst.
Verwechslungsgefahr Marken
Wahrscheinlichkeit, dass das Publikum Waren oder Dienstleistungen, die mit ähnlichen Zeichen gekennzeichnet sind, irrtümlich derselben betrieblichen Herkunft zuordnet. Zentrales Kriterium der relativen Ausschlussgründe und des Lauterkeitsrechts. Art. 3 MSchG →
Werk Urheberrecht
Jede geistige Schöpfung der Literatur und Kunst mit individuellem Charakter, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck. Der Schutz entsteht mit der Schöpfung, ohne Eintragung oder andere Formalität. Art. 2 URG →