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Urheberrecht
URG · Art. 2

Werkbegriff

Wortlaut
1

Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben.

2

Dazu gehören insbesondere:

a.

literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke;

b.

Werke der Musik und andere akustische Werke;

c.

Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik;

d.

Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen;

e.

Werke der Baukunst;

f.

Werke der angewandten Kunst;

g.

fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke;

h.

choreographische Werke und Pantomimen.

3

Als Werke gelten auch Computerprogramme.

3bis Fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte gelten als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben.

4

Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt.

Gesetz
URG
SR
231.1
Stand
2025-07-01
Sprache
DE

Konsolidierter Wortlaut, zu prüfen in der geltenden Fassung auf Fedlex, die allein massgebend ist.