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Urheberrecht
URG · Art. 19

Verwendung zum Eigengebrauch

Wortlaut
1

Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden. Als Eigengebrauch gilt:

a.

jede Werkverwendung im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;

b.

jede Werkverwendung der Lehrperson für den Unterricht in der Klasse;

c.

das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation.

2

Wer zum Eigengebrauch berechtigt ist, darf unter Vorbehalt von Absatz

3

die dazu erforderlichen Vervielfältigungen auch durch Dritte herstellen lassen; als Dritte im Sinne dieses Absatzes gelten auch Bibliotheken, andere öffentliche Institutionen und Geschäftsbetriebe, die ihren Benützern und Benützerinnen Kopiergeräte zur Verfügung stellen.

3

Ausserhalb des privaten Kreises nach Absatz

1

Buchstabe a sind nicht zulässig:

a.

die vollständige oder weitgehend vollständige Vervielfältigung im Handel erhältlicher Werkexemplare;

b.

die Vervielfältigung von Werken der bildenden Kunst;

c.

die Vervielfältigung von graphischen Aufzeichnungen von Werken der Musik;

d.

die Aufnahme von Vorträgen, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Ton-, Tonbild- oder Datenträger.

3bis Vervielfältigungen, die beim Abrufen von erlaubterweise zugänglich gemachten Werken hergestellt werden, sind von den in diesem Artikel enthaltenen Einschränkungen des Eigengebrauchs sowie von den Vergütungsansprüchen nach Artikel

20

ausgenommen.

4

Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Computerprogramme.

Gesetz
URG
SR
231.1
Stand
2025-07-01
Sprache
DE

Konsolidierter Wortlaut, zu prüfen in der geltenden Fassung auf Fedlex, die allein massgebend ist.