Patentrecht
PatG · Art. 8
Art. 8 PatG
Wortlaut
1
Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen.
2
Als Benützung gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken.
3
Die Durchfuhr kann nicht verboten werden, soweit der Patentinhaber die Einfuhr in das Bestimmungsland nicht verbieten kann.
- Gesetz
- PatG
- SR
- 232.14
- Stand
- 2025-07-01
- Sprache
- DE
Konsolidierter Wortlaut, zu prüfen in der geltenden Fassung auf Fedlex, die allein massgebend ist.