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Patentrecht
PatG · Art. 8

Art. 8 PatG

Wortlaut
1

Das Patent verschafft seinem Inhaber das Recht, anderen zu verbieten, die Erfindung gewerbsmässig zu benützen.

2

Als Benützung gelten insbesondere das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken.

3

Die Durchfuhr kann nicht verboten werden, soweit der Patentinhaber die Einfuhr in das Bestimmungsland nicht verbieten kann.

Gesetz
PatG
SR
232.14
Stand
2025-07-01
Sprache
DE

Konsolidierter Wortlaut, zu prüfen in der geltenden Fassung auf Fedlex, die allein massgebend ist.