Art. 7 PatG
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.
In Bezug auf die Neuheit umfasst der Stand der Technik auch den Inhalt einer früheren oder prioritätsälteren Anmeldung für die Schweiz in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmelde- oder Prioritätsdatum vor dem in Absatz
genannten Datum liegt und die erst an oder nach diesem Datum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sofern:
im Falle einer internationalen Anmeldung die Voraussetzungen nach Artikel
erfüllt sind;
im Falle einer europäischen Anmeldung, die aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, die Voraussetzungen nach Artikel
Absatz
des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober
in seiner revidierten Fassung vom 29. November
erfüllt sind;
im Falle einer europäischen Anmeldung die Gebühren nach Artikel
Absatz
des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober
in seiner revidierten Fassung vom 29. November
für die wirksame Benennung der Schweiz entrichtet wurden.
- Gesetz
- PatG
- SR
- 232.14
- Stand
- 2025-07-01
- Sprache
- DE
Konsolidierter Wortlaut, zu prüfen in der geltenden Fassung auf Fedlex, die allein massgebend ist.