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Patentrecht
PatG · Art. 7

Art. 7 PatG

Wortlaut
1

Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

2

Den Stand der Technik bildet alles, was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist.

3

In Bezug auf die Neuheit umfasst der Stand der Technik auch den Inhalt einer früheren oder prioritätsälteren Anmeldung für die Schweiz in der ursprünglich eingereichten Fassung, deren Anmelde- oder Prioritätsdatum vor dem in Absatz

2

genannten Datum liegt und die erst an oder nach diesem Datum der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, sofern:

a.

im Falle einer internationalen Anmeldung die Voraussetzungen nach Artikel

138

erfüllt sind;

b.

im Falle einer europäischen Anmeldung, die aus einer internationalen Anmeldung hervorgegangen ist, die Voraussetzungen nach Artikel

153

Absatz

5

des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober

1973

in seiner revidierten Fassung vom 29. November

2000

erfüllt sind;

c.

im Falle einer europäischen Anmeldung die Gebühren nach Artikel

79

Absatz

2

des Europäischen Patentübereinkommens vom 5. Oktober

1973

in seiner revidierten Fassung vom 29. November

2000

für die wirksame Benennung der Schweiz entrichtet wurden.

Gesetz
PatG
SR
232.14
Stand
2025-07-01
Sprache
DE

Konsolidierter Wortlaut, zu prüfen in der geltenden Fassung auf Fedlex, die allein massgebend ist.