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Patentrecht
PatG · Art. 1

Art. 1 PatG

Wortlaut
1

Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungspatente erteilt.

2

Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art.

7

Abs. 2) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung.

3

Die Patente werden ohne Gewährleistung des Staates erteilt.

Gesetz
PatG
SR
232.14
Stand
2025-07-01
Sprache
DE

Konsolidierter Wortlaut, zu prüfen in der geltenden Fassung auf Fedlex, die allein massgebend ist.