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Designrecht · DesG

BGE 134 III 205

Schutzvoraussetzungen

Gericht
Bundesgericht (BGE)
Datum
2008-02-04
Autorität
19 Mal zitiert (von OpenCaseLaw erfasste Zitierungen)

Das Bundesgericht entscheidet über eine Nichtigkeitsklage gegen internationale Eintragungen, die eine Schmuckkollektion schützen, sowie über die Beurteilung von Neuheit und Eigenart der strittigen Designs (Art. 2 und 33 DesG).

Regeste
Designschutz; Nichtigkeitsklage gegen internationale Eintragungen zum Schutz einer Schmuckkollektion. Die Nichtigkeitsklage steht gegen die Eintragung von Designs offen, die mangels Neuheit oder Eigenart den gesetzlichen Schutz nicht geniessen (Art. 33 DesG; E. 3). Beurteilung der Neuheit und der Eigenart der strittigen Designs durch Vergleich mit den Modellen eines früher veröffentlichten Katalogs (Art. 2 DesG; E. 5 und 6).

Amtliche Regeste in ihrer deutschen Fassung, wörtlich wiedergegeben. Der Entscheid selbst ist auf Französisch ergangen.

Angewandte Normen
Art. 2 Abs. 1 DesGArt. 2 Abs. 2 DesGArt. 2 Abs. 3 DesGArt. 2 DesGArt. 21 DesGArt. 29 DesGArt. 3 DesG

Amtliche Referenz: BGE 134 III 205. Der publizierte Entscheid ist massgebend; die obige Darstellung gibt die Regeste ohne Kommentar wieder.