Designrecht
DesG · Art. 2
Schutzvoraussetzungen
Wortlaut
1
Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist.
2
Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte.
3
Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte, nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet.
- Gesetz
- DesG
- SR
- 232.12
- Stand
- 2025-07-01
- Sprache
- DE
Leitentscheide
Konsolidierter Wortlaut, zu prüfen in der geltenden Fassung auf Fedlex, die allein massgebend ist.