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Markenrecht · MSchG

BGE 131 III 121

Absolute Ausschlussgründe

Gericht
Bundesgericht (BGE)
Datum
2004-12-10
Autorität
200 Mal zitiert (von OpenCaseLaw erfasste Zitierungen)

Das Bundesgericht prüft eine Klage auf Nichtigerklärung einer Marke, die aus der Form einer engen röhrenförmigen Verpackung für mit Zuckerguss überzogene Schokoladepastillen besteht, und klärt das Verhältnis zwischen Art. 2 lit. a MSchG (Zeichen, die Gemeingut sind) und Art. 2 lit. b MSchG (vom Markenschutz ausgeschlossene Formen).

Regeste
Art. 2 lit. a und b MSchG. Klage auf Nichtigerklärung einer Marke, die in der Form einer als enge Röhre ausgestalteten Verpackung für mit einem Zuckerguss überzogene Schockoladepastillen besteht. Verhältnis zwischen Art. 2 lit. a MSchG, der allgemein zum Gemeingut gehörige Zeichen betrifft, und Art. 2 lit. b MSchG, der gewisse Formen vom Markenschutz ausschliesst (E. 2). Bei der Verpackung von Schockoladepastillen macht die enge Röhrenform nicht das Wesen der Ware aus. Ebenso wenig ist ...

Amtliche Regeste in ihrer deutschen Fassung, wörtlich wiedergegeben. Der Entscheid selbst ist auf Französisch ergangen.

Angewandte Normen
Art. 2 MSchG

Amtliche Referenz: BGE 131 III 121. Der publizierte Entscheid ist massgebend; die obige Darstellung gibt die Regeste ohne Kommentar wieder.