Markenrecht · MSchG
BGE 120 II 144
Absolute Ausschlussgründe
- Gericht
- Bundesgericht (BGE)
- Datum
- 1994-04-07
- Autorität
- 116 Mal zitiert (von OpenCaseLaw erfasste Zitierungen)
Das Urteil behandelt die Legitimation zur Feststellungsklage im Sinne von Art. 52 MSchG, die zum Gemeingut gehörende Marke und den Schutz der notorisch bekannten ausländischen Marke, am Beispiel des Zeichens «Yeni Raki», das einen orientalischen Branntwein bezeichnet.
Regeste
Markenschutz: Klagerecht; Gemeingut bildende Marke; notorisch bekannte ausländische Marke. Legitimation zur Feststellungsklage im Sinne von Art. 52 MSchG (E. 2a). Das neue Markenrecht erlaubt dem Markeninhaber, gegen jede Verwendung seiner Marke als Kennzeichen im Geschäftsverkehr vorzugehen, einschliesslich der Verwendung als Firma (E. 2b). Die Marke "Yeni Raki" gehört, wenn sie zur Bezeichnung eines orientalischen Branntweins - des Raki - dient, zum Gemeingut (E. 3). Voraussetzungen, ... Amtliche Regeste in ihrer deutschen Fassung, wörtlich wiedergegeben. Der Entscheid selbst ist auf Französisch ergangen.
Angewandte Normen
Art. 2 MSchGArt. 52 MSchG
Amtliche Referenz: BGE 120 II 144. Der publizierte Entscheid ist massgebend; die obige Darstellung gibt die Regeste ohne Kommentar wieder.