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Markenrecht
MSchG · Art. 13

Ausschliessliches Recht

Wortlaut
1

Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen.

2

Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Artikel

3

Absatz

1

vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere:

a.

das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen;

b.

unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern;

c.

unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;

d.

unter dem Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzuführen;

e.

das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen.

2bis Die Ansprüche nach Absatz

2

Buchstabe d stehen dem Markeninhaber auch dann zu, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt.

3

Die Ansprüche nach diesem Artikel stehen dem Markeninhaber auch gegenüber Nutzungsberechtigten nach Artikel

4

zu.

Gesetz
MSchG
SR
232.11
Stand
2025-07-01
Sprache
DE

Konsolidierter Wortlaut, zu prüfen in der geltenden Fassung auf Fedlex, die allein massgebend ist.