Ausschliessliches Recht
Das Markenrecht verleiht dem Inhaber das ausschliessliche Recht, die Marke zur Kennzeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, zu gebrauchen und darüber zu verfügen.
Der Markeninhaber kann anderen verbieten, ein Zeichen zu gebrauchen, das nach Artikel
Absatz
vom Markenschutz ausgeschlossen ist, so insbesondere:
das Zeichen auf Waren oder deren Verpackung anzubringen;
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu lagern;
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
unter dem Zeichen Waren ein-, aus- oder durchzuführen;
das Zeichen auf Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen.
2bis Die Ansprüche nach Absatz
Buchstabe d stehen dem Markeninhaber auch dann zu, wenn die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt.
Die Ansprüche nach diesem Artikel stehen dem Markeninhaber auch gegenüber Nutzungsberechtigten nach Artikel
zu.
- Gesetz
- MSchG
- SR
- 232.11
- Stand
- 2025-07-01
- Sprache
- DE
Konsolidierter Wortlaut, zu prüfen in der geltenden Fassung auf Fedlex, die allein massgebend ist.