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Designrecht
DesG · Art. 4

Ausschlussgründe

Wortlaut

Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn:

a.

kein Design im Sinne von Artikel

1

hinterlegt ist;

b.

das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel

2

nicht erfüllt;

c.

die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des Erzeugnisses bedingt sind;

d.

das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt;

e.

das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.

Gesetz
DesG
SR
232.12
Stand
2025-07-01
Sprache
DE

Konsolidierter Wortlaut, zu prüfen in der geltenden Fassung auf Fedlex, die allein massgebend ist.