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Urheberrecht
URG · Art. 10

Verwendung des Werks

Wortlaut
1

Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.

2

Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht:

a.

Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen;

b.

Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;

c.

das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;

d.

das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden;

e.

gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden;

f.

zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen.

3

Der Urheber oder die Urheberin eines Computerprogrammes hat zudem das ausschliessliche Recht, dieses zu vermieten.

Gesetz
URG
SR
231.1
Stand
2025-07-01
Sprache
DE

Konsolidierter Wortlaut, zu prüfen in der geltenden Fassung auf Fedlex, die allein massgebend ist.