Verwendung des Werks
Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird.
Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht:
Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen;
Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten;
das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben;
das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden;
gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden;
zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen.
Der Urheber oder die Urheberin eines Computerprogrammes hat zudem das ausschliessliche Recht, dieses zu vermieten.
- Gesetz
- URG
- SR
- 231.1
- Stand
- 2025-07-01
- Sprache
- DE
Konsolidierter Wortlaut, zu prüfen in der geltenden Fassung auf Fedlex, die allein massgebend ist.