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Urheberrecht
URG · Art. 9

Anerkennung der Urheberschaft

Wortlaut
1

Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht am eigenen Werk und das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft.

2

Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann, wie und unter welcher Urheberbezeichnung das eigene Werk erstmals veröffentlicht werden soll.

3

Ein Werk ist veröffentlicht, wenn der Urheber oder die Urheberin es selber erstmals ausserhalb eines privaten Kreises im Sinne von Artikel

19

Absatz

1

Buchstabe a einer grösseren Anzahl Personen zugänglich gemacht oder einer solchen Veröffentlichung zugestimmt hat.

Gesetz
URG
SR
231.1
Stand
2025-07-01
Sprache
DE

Konsolidierter Wortlaut, zu prüfen in der geltenden Fassung auf Fedlex, die allein massgebend ist.